PFARRGEMEINDERAT
STATUT FÜR PFARRGEMEINDERÄTE
§ 1 - Aufgaben
1. Der Pfarrgemeinderat ist das Gremium der Pfarre, das den Pfarrer1 bei der Führung der Pfarre mitverantwortlich unterstützt, die Seelsorgstätigkeit unter Berücksichtigung des Pastoralplanes im Seelsorgeraum fördert und – im Rahmen der diözesanen Gesetzgebung –
* Fragen des pfarrlichen Lebens berät,
* zusammen mit dem Pfarrer entscheidet
* und für die Durchführung der Beschlüsse sorgt.
2. Der Pfarrgemeinderat fördert und koordiniert die apostolische Arbeit in der Pfarrgemeinde, besonders hinsichtlich ihrer Gruppen und der ehrenamtlich Engagierten, und sorgt für deren Information. Er ist in seinen Zusammenkünften, in Plenum, Vorstand oder Ausschüssen um eine religiöse Grundlegung der Arbeit bemüht.
3. Der Pfarrgemeinderat trägt dazu bei, dass die Grundvollzüge der Kirche in der Pfarre bewusst gehalten, ausgestaltet und umgesetzt werden:
a) Glaubensverkündigung: Er bemüht sich um die Weitergabe des Glaubens, seine Vertiefung und ein glaubwürdiges Zeugnis in Wort und Tat. Er fördert den ökumenischen und interreligiösen Dialog und ermutigt zu gesellschaftspolitischem Handeln aus dem christlichen Glauben heraus.
b) Gottesdienst: Er fördert vielfältige liturgische Feierformen, eine lebendige und auf die Mitfeiernden bezogene Vorbereitung und die liturgischen Dienste.
c) Dienst am Nächsten/Caritas: Er trägt Sorge für Menschen in Notsituationen und mit geistigen und seelischen Belastungen, in der Begleitung von Kranken und Sterbenden; er setzt sich für Randgruppen ein und engagiert sich für weltweite Gerechtigkeit und Frieden und die Bewahrung der Schöpfung.
d) Gemeinschaft: Er sorgt für eine gute Zusammenarbeit zwischen Gruppen, Gemeinschaften und Einzelpersonen sowie für die Förderung und Einbeziehung aller Talente und Charismen zum Aufbau der Pfarrgemeinde.